Verhinderungspflege – Anspruch prüfen und rückwirkend geltend machen

A young man aids a senior citizen with writing at a wooden table indoors, fostering social assistance and connection.

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse, die greift, wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt – etwa durch Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen. Viele Ansprüche bleiben ungenutzt, obwohl sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können.

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege dient dazu, eine Ersatzpflege zu finanzieren, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Die Pflege kann dabei durch Angehörige, Bekannte oder andere Personen übernommen worden sein.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Ein Anspruch kann bestehen, wenn:

  • ein anerkannter Pflegegrad vorliegt
  • die Pflegeperson zeitweise verhindert war
  • in dieser Zeit eine Ersatzpflege stattgefunden hat

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Wie hoch ist der Anspruch?

Für die Verhinderungspflege stehen pro Jahr bis zu 2.418 € zur Verfügung. Nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege können den Betrag erhöhen.

Der tatsächliche Anspruch hängt von Pflegegrad, Zeitraum und bisherigen Inanspruchnahmen ab.

Rückwirkende Geltendmachung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Verhinderungspflege bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. In vielen Fällen wurden diese Leistungen in der Vergangenheit nicht oder nur teilweise genutzt.

Genau hier setzt unsere Prüfung an.

Wie wir Sie unterstützen

Pflegegeldcheck.de ist ein unabhängiger Verwaltungsservice. Wir unterstützen Sie bei:

  • der Prüfung Ihres möglichen Anspruchs
  • der Aufbereitung der notwendigen Unterlagen
  • der strukturierten Einreichung bei der Pflegekasse

Kosten

Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie sich nach der Prüfung für eine Beauftragung entscheiden. Eine erfolgsabhängige Vergütung fällt ausschließlich im Erfolgsfall an.

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